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Sind Lagerkosten steuerlich absetzbar? Das sollten Sie wissen

05.06.2025 13 mal gelesen 0 Kommentare
  • Lagerkosten können als Betriebsausgaben von Unternehmen steuerlich abgesetzt werden.
  • Für Privatpersonen sind Lagerkosten nur in bestimmten Fällen, etwa bei beruflich bedingtem Umzug, absetzbar.
  • Eine detaillierte Dokumentation der entstandenen Lagerkosten ist für die steuerliche Anerkennung erforderlich.

Lagerkosten steuerlich absetzen: Übersicht der Möglichkeiten

Lagerkosten steuerlich absetzen: Übersicht der Möglichkeiten

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Wer Lagerkosten steuerlich geltend machen möchte, muss sich zunächst fragen: Wofür nutze ich den Lagerraum eigentlich? Die steuerliche Anerkennung hängt nämlich ganz maßgeblich davon ab, ob die Nutzung betrieblich, gewerblich oder beruflich erfolgt. Nur dann akzeptiert das Finanzamt die Kosten als abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Privat genutzte Lagerflächen? Da schaut das Finanzamt ganz genau hin – und lehnt in der Regel ab.

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Die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick:

  • Betriebliche Nutzung: Unternehmen und Selbstständige können Lagerkosten fast immer als Betriebsausgaben absetzen. Das umfasst nicht nur die Miete, sondern auch Nebenkosten, Versicherungen, Instandhaltung und sogar die Abschreibung für eigene Lagergebäude.
  • Berufliche Nutzung durch Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können Lagerkosten nur dann als Werbungskosten ansetzen, wenn sie nachweisen, dass die Lagerung beruflich notwendig ist – etwa für Arbeitsmaterialien, die der Arbeitgeber nicht bereitstellt. Das ist eher die Ausnahme als die Regel.
  • Abschreibungsmöglichkeiten: Für eigene Lagergebäude gibt es spezielle Abschreibungssätze, und auch Einrichtungsgegenstände wie Regale können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden, sofern sie bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.
  • Flächen- und Wertgrenzen: Wer einen Teil der eigenen Immobilie als Lager nutzt, muss auf die gesetzlichen Höchstgrenzen achten. Überschreitungen können dazu führen, dass der Raum steuerlich als Betriebsvermögen gilt – mit allen Konsequenzen.

Die Bandbreite der absetzbaren Lagerkosten reicht also von der klassischen Miete bis hin zu Investitionen in die Lagerausstattung. Entscheidend ist immer der Nachweis der ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung. Ohne diesen Nachweis wird’s schwierig mit dem Steuervorteil.

Lagerraum oder Arbeitszimmer: Abgrenzung und steuerliche Behandlung

Lagerraum oder Arbeitszimmer: Abgrenzung und steuerliche Behandlung

Ob ein Raum als Lager oder als Arbeitszimmer gilt, entscheidet über die steuerliche Anerkennung – und das ist kein bloßer Formalismus. Die Kriterien sind glasklar: Ein Lagerraum dient ausschließlich der Aufbewahrung von Waren, Werkzeugen oder Akten. Ein Schreibtisch, Computer oder gar ein eingerichteter Arbeitsplatz? Dann kippt die Einstufung und der Raum wird als Arbeitszimmer betrachtet. Das ist steuerlich viel restriktiver.

  • Lagerraum: Hier zählt nur die reine Lagerfunktion. Kein Arbeitsplatz, keine Büroausstattung, keine private Nutzung. Das Finanzamt akzeptiert solche Räume deutlich unkomplizierter. Die Absetzbarkeit ist meist unproblematisch, solange die betriebliche Nutzung eindeutig nachgewiesen wird.
  • Arbeitszimmer: Für ein häusliches Arbeitszimmer gelten strenge Regeln. Es muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Oft wird der Abzug durch das Finanzamt verweigert, wenn auch nur der leiseste Zweifel an der Notwendigkeit besteht.

Ein cleverer Tipp aus der Praxis: Wer einen Raum als Lager deklariert, sollte sämtliche Arbeitsmittel, die auf eine Büroarbeit hindeuten, konsequent draußen lassen. Fotos vom leeren Raum mit Regalen oder Kisten helfen beim Nachweis. Denn: Schon ein kleiner Fehler bei der Nutzung kann die steuerliche Anerkennung komplett zunichtemachen.

Pro- und Contra-Tabelle: Steuerliche Absetzbarkeit von Lagerkosten

Pro Contra
Lagerkosten sind bei ausschließlich betrieblicher oder beruflicher Nutzung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Bei privater Nutzung werden Lagerkosten vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.
Neben der Miete sind auch Nebenkosten, Versicherungen, Instandhaltungs- sowie Abschreibungskosten absetzbar. Bei gemischter oder nicht klar dokumentierter Nutzung kann die steuerliche Anerkennung entfallen.
Selbst für eigene Lagergebäude gibt es spezielle Abschreibungsmöglichkeiten und Wertgrenzen. Flächen- und Wertgrenzen müssen beachtet werden – Überschreitungen führen zu steuerlichen Nachteilen, z. B. bei Betriebsvermögenseinstufung.
Auch Investitionen in Lagereinrichtung und Ausstattung können abgesetzt werden (sofort oder über mehrere Jahre). Ohne lückenlose Dokumentation und Nachweise werden Ausgaben oft nicht akzeptiert.
Klare Vorteile für Unternehmen und Selbstständige: nahezu alle betrieblich veranlassten Ausgaben sind absetzbar. Arbeitnehmer können Kosten nur in Ausnahmefällen und mit hohem Nachweisaufwand als Werbungskosten geltend machen.
Gute Steuerersparnis bei konsequenter Einhaltung aller Vorgaben und Dokumentationspflichten. Pauschale oder geschätzte Angaben werden nicht anerkannt – exakte Berechnung notwendig.

Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt: So gelingt die Dokumentation

Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt: So gelingt die Dokumentation

Ohne lückenlose Dokumentation gibt es keinen Cent vom Finanzamt zurück – so ehrlich muss man sein. Wer Lagerkosten absetzen will, muss die Nutzung des Raums und die entstandenen Ausgaben sauber belegen. Das klingt erstmal nach Papierkram, aber mit einem durchdachten System ist das kein Hexenwerk.

  • Fotodokumentation: Machen Sie Fotos vom Lagerraum, auf denen klar zu erkennen ist, dass ausschließlich gelagert wird. Regale, Kisten, Kartons – alles, was die Nutzung belegt, gehört aufs Bild. Vermeiden Sie sichtbare Arbeitsplätze oder private Gegenstände.
  • Raumbeschreibung: Erstellen Sie eine kurze, sachliche Beschreibung des Raums. Was wird gelagert? Wie groß ist die Fläche? Wie ist der Zugang geregelt? Diese Angaben sollten Sie der Steuererklärung beifügen.
  • Grundriss und Flächenberechnung: Fügen Sie einen Grundriss mit markierter Lagerfläche bei. Die exakte Quadratmeterzahl ist entscheidend, vor allem bei anteiliger Kostenaufteilung.
  • Verträge und Rechnungen: Sammeln Sie alle Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Quittungen, die sich auf den Lagerraum beziehen. Nur belegte Ausgaben sind absetzbar.
  • Protokollierung der Nutzung: Halten Sie fest, wann und wie der Raum genutzt wird. Ein einfaches Nutzungsprotokoll kann bei Rückfragen Gold wert sein.

Extra-Tipp: Bewahren Sie sämtliche Unterlagen mindestens zehn Jahre auf. Das Finanzamt kann auch rückwirkend Nachweise verlangen – und dann ist jede lückenlose Dokumentation bares Geld wert.

Flächen- und Wertgrenzen beim privaten Lagerraum: Worauf Sie achten müssen

Flächen- und Wertgrenzen beim privaten Lagerraum: Worauf Sie achten müssen

Bei der steuerlichen Anerkennung eines privaten Lagerraums gelten ganz bestimmte Grenzen, die Sie unbedingt im Blick behalten sollten. Diese Limits betreffen sowohl die Größe als auch den Wert des genutzten Raums – und sie sind keine bloße Formsache, sondern echte Stolperfallen.

  • Flächenanteil: Der Lagerraum darf höchstens 20 % der Gesamtfläche Ihrer Immobilie ausmachen. Wird dieser Anteil überschritten, kann das Finanzamt den gesamten Raum als Betriebsvermögen einstufen – mit möglichen steuerlichen Nachteilen bei Verkauf oder Aufgabe.
  • Wertgrenze: Zusätzlich gilt eine absolute Obergrenze von 20.500 € für den Wert des Lagerraums. Liegt der anteilige Wert darüber, greift ebenfalls die Betriebsvermögensregelung.
  • Berechnung: Für die Flächenberechnung zählt die gesamte Nutz- und Wohnfläche. Der Wertanteil wird meist anhand des Einheitswerts oder des Anschaffungspreises der Immobilie berechnet. Präzise Aufteilung und Dokumentation sind hier Pflicht.
  • Folgen bei Überschreitung: Wird eine der Grenzen gerissen, kann das zu steuerlichen Nachteilen führen: Der Raum muss ins Betriebsvermögen überführt werden, was bei Wertsteigerungen später zu einer Steuerlast führen kann.

Wer clever plant und die Flächen- sowie Wertgrenzen einhält, bleibt auf der sicheren Seite und kann den Steuervorteil ohne böse Überraschungen nutzen.

Steuerliche Absetzbarkeit für Unternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer

Steuerliche Absetzbarkeit für Unternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer

Die steuerliche Behandlung von Lagerkosten unterscheidet sich je nach Personengruppe deutlich. Unternehmen und Selbstständige profitieren von einer umfassenden Absetzbarkeit, während Arbeitnehmer striktere Hürden überwinden müssen.

  • Unternehmen: Sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit betrieblich genutzten Lagerflächen stehen, können als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dazu zählen nicht nur laufende Kosten, sondern auch Investitionen in Lagertechnik oder Modernisierungen. Selbst außergewöhnliche Aufwendungen, etwa für die Sicherung oder Erweiterung der Lagerkapazität, sind absetzbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind.
  • Selbstständige: Für Freiberufler und Einzelunternehmer gilt im Prinzip das Gleiche wie für Unternehmen. Sie können Lagerkosten in voller Höhe geltend machen, sofern die Nutzung ausschließlich beruflich erfolgt. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Trennung von privaten und betrieblichen Bereichen gelegt werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
  • Arbeitnehmer: Hier ist die Absetzbarkeit stark eingeschränkt. Nur wenn ein klarer beruflicher Bedarf nachgewiesen wird – etwa bei der Aufbewahrung von dienstlich benötigtem Material, das der Arbeitgeber nicht stellt – können Lagerkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Hürden für die Anerkennung sind hoch, und der Nachweis muss eindeutig und plausibel sein.

Wichtig: Für alle Gruppen gilt: Nur tatsächlich entstandene und belegbare Kosten werden anerkannt. Fiktive oder pauschale Ansätze akzeptiert das Finanzamt nicht.

Welche Kosten im Zusammenhang mit dem Lagerraum sind absetzbar?

Welche Kosten im Zusammenhang mit dem Lagerraum sind absetzbar?

Absetzbar sind nicht nur die offensichtlichen Ausgaben wie Miete oder Pacht. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Kostenpositionen, die häufig übersehen werden und bares Geld sparen können – vorausgesetzt, sie stehen eindeutig im Zusammenhang mit dem betrieblich oder beruflich genutzten Lagerraum.

  • Versicherungsbeiträge: Beiträge für spezielle Lagerraumversicherungen, etwa gegen Einbruch, Feuer oder Wasserschäden, sind in voller Höhe absetzbar, sofern sie auf den Lagerraum entfallen.
  • Grundsteuer: Wird ein Lagerraum im Eigentum genutzt, kann der anteilige Betrag der Grundsteuer steuerlich geltend gemacht werden.
  • Betriebskosten: Umlagen für Müllabfuhr, Hausmeister, Reinigung oder Winterdienst sind absetzbar, wenn sie auf den Lagerraum entfallen und nachgewiesen werden können.
  • Strom- und Heizkosten: Verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Gas oder Fernwärme, die auf den Lagerraum entfallen, sind ebenfalls absetzbar. Eine exakte Zuordnung ist durch Zähler oder nachvollziehbare Aufteilung erforderlich.
  • Instandhaltung und Reparaturen: Ausgaben für die Wartung, Reparatur oder Modernisierung des Lagerraums zählen zu den absetzbaren Kosten, solange sie den betrieblichen Charakter des Raums erhalten oder verbessern.
  • Abschreibungen auf Ausstattung: Investitionen in fest installierte Einrichtungen wie Regalsysteme, Alarmanlagen oder spezielle Beleuchtung können – je nach Wert – sofort oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  • Transport- und Umzugskosten: Kosten für den Transport von Waren in das Lager oder für die Umlagerung innerhalb verschiedener Lagerflächen sind absetzbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind.

Wichtig: Für jede einzelne Kostenposition gilt: Eine eindeutige Zuordnung zum Lagerraum und eine lückenlose Dokumentation sind Pflicht, um steuerliche Anerkennung zu erhalten.

Abschreibung von Lagergebäuden und Lagereinrichtung: So funktioniert’s

Abschreibung von Lagergebäuden und Lagereinrichtung: So funktioniert’s

Für die steuerliche Behandlung von Lagergebäuden und deren Ausstattung gelten eigene Abschreibungsregeln, die bares Geld wert sein können – vorausgesetzt, sie werden richtig angewendet. Bei selbst genutzten Lagergebäuden ist die lineare Abschreibung mit 3 % pro Jahr auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Standard, sofern der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Ältere Gebäude unterliegen abweichenden Sätzen, da lohnt sich ein Blick in die AfA-Tabelle.

  • Degressive Abschreibung: Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine degressive Abschreibung möglich. Das bedeutet: In den ersten Jahren kann ein höherer Prozentsatz abgesetzt werden, danach sinkt der Wert jährlich. Diese Methode kann vor allem bei Neubauten oder Modernisierungen einen schnellen Liquiditätsvorteil bringen.
  • Lagereinrichtung: Für Regale, Sicherheitstechnik oder spezielle Beleuchtung gilt: Liegen die Netto-Anschaffungskosten bei maximal 410 €, zählt das Inventar als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) und kann sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Liegt der Wert darüber, muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden – zum Beispiel Regalsysteme meist über 10 Jahre.
  • Poolabschreibung: Mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 € und 1.000 € können alternativ in einem Sammelposten zusammengefasst und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden. Das vereinfacht die Verwaltung und bringt steuerliche Flexibilität.

Extra-Tipp: Für individuell angepasste Lagerlösungen oder Spezialausstattung lohnt sich eine genaue Prüfung der AfA-Tabellen, da die Abschreibungsdauer je nach Art des Wirtschaftsguts stark variieren kann. Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen, bevor Steuervorteile verschenkt werden.

Beispiel: Lagerkosten korrekt absetzen – Schritt-für-Schritt erklärt

Beispiel: Lagerkosten korrekt absetzen – Schritt-für-Schritt erklärt

Ein Praxisbeispiel macht die Umsetzung oft viel greifbarer. Nehmen wir an, eine selbstständige Grafikdesignerin nutzt einen 12 m2 großen Kellerraum in ihrem Einfamilienhaus ausschließlich zur Lagerung von Arbeitsmaterialien und Archivierung von Kundenakten. Die Gesamtfläche des Hauses beträgt 120 m2. Wie geht sie nun vor, um die Lagerkosten steuerlich optimal abzusetzen?

  • 1. Flächenanteil berechnen: Der Lagerraum macht 10 % der Gesamtfläche aus (12 m2 von 120 m2). Damit bleibt sie unter den relevanten Flächen- und Wertgrenzen.
  • 2. Kosten ermitteln: Sie sammelt alle Belege zu den anteiligen Hauskosten: Miete oder Abschreibung, Grundsteuer, Strom, Heizung, Versicherungen und Betriebskosten. Nur der auf den Lagerraum entfallende Anteil wird berücksichtigt.
  • 3. Nutzung dokumentieren: Mit Fotos, einer kurzen Beschreibung und einem Grundriss weist sie die ausschließliche Nutzung als Lager nach. Private Gegenstände sind dort tabu.
  • 4. Kostenaufteilung vornehmen: Sie rechnet alle relevanten Kosten (z. B. Jahresmiete 12.000 €, Strom 600 €, Versicherung 300 €) anteilig auf die 10 % Lagerfläche um. Das ergibt beispielsweise 1.200 € Miete, 60 € Strom und 30 € Versicherung pro Jahr als absetzbare Betriebsausgaben.
  • 5. Steuererklärung vorbereiten: Die berechneten Beträge trägt sie in die Betriebsausgaben ein und fügt die Nachweise der Steuererklärung bei. So ist sie auf Rückfragen des Finanzamts bestens vorbereitet.

Fazit: Mit einer sauberen Berechnung, klarer Dokumentation und konsequenter Trennung der privaten und betrieblichen Nutzung lässt sich der Steuervorteil ohne Stress sichern.

Tipps zur optimalen steuerlichen Gestaltung und häufige Fehlerquellen

Tipps zur optimalen steuerlichen Gestaltung und häufige Fehlerquellen

  • Regelmäßige Überprüfung der Nutzung: Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob der Lagerraum noch ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Änderungen sollten Sie sofort dokumentieren, um spätere Nachfragen des Finanzamts problemlos beantworten zu können.
  • Vorausschauende Planung bei Investitionen: Größere Investitionen in den Lagerraum, wie bauliche Veränderungen oder hochwertige Einbauten, sollten im Vorfeld steuerlich bewertet werden. Eine zu hohe Investition kann dazu führen, dass der Raum als Betriebsvermögen gilt – mit Folgen für spätere Veräußerungsgewinne.
  • Trennung von gemischt genutzten Flächen: Wenn Sie angrenzende Räume sowohl privat als auch betrieblich nutzen, sorgen Sie für eine klare räumliche und buchhalterische Trennung. Schon kleine Überschneidungen können zur Versagung der Absetzbarkeit führen.
  • Aufbewahrungspflichten beachten: Auch nach der steuerlichen Anerkennung müssen alle Nachweise und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Gerade bei späteren Betriebsprüfungen sind lückenlose Unterlagen Gold wert.
  • Fehlerquelle Schätzung: Vermeiden Sie pauschale Schätzungen bei Flächen- oder Kostenaufteilungen. Das Finanzamt verlangt exakte, nachvollziehbare Berechnungen – im Zweifel lieber einmal zu genau als zu grob rechnen.
  • Aktuelle Gesetzeslage prüfen: Steuerliche Rahmenbedingungen ändern sich regelmäßig. Informieren Sie sich jährlich über neue Vorschriften oder Anpassungen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
  • Fachliche Beratung nutzen: Bei Unsicherheiten oder Sonderfällen ist die Rücksprache mit einem Steuerberater ratsam. Gerade bei komplexen Konstellationen lassen sich so Fehler und unnötige Steuernachzahlungen vermeiden.

Fazit: Das Wichtigste zur Absetzbarkeit von Lagerkosten auf einen Blick

Fazit: Das Wichtigste zur Absetzbarkeit von Lagerkosten auf einen Blick

  • Die steuerliche Anerkennung von Lagerkosten eröffnet Gestaltungsspielräume, die oft unterschätzt werden. Wer systematisch vorgeht, kann seine Steuerlast spürbar senken.
  • Insbesondere bei betrieblich genutzten Flächen lohnt sich ein prüfender Blick auf alle Nebenkosten, die häufig im Schatten der Hauptausgaben stehen – von Versicherungen bis zu Modernisierungsmaßnahmen.
  • Ein besonderes Augenmerk verdienen Spezialfälle wie die Nutzung von Lagercontainern, temporären Lagerflächen oder gemeinschaftlich genutzten Räumen. Hier sind individuelle Lösungen gefragt, die steuerlich oft anerkannt werden, wenn sie sauber dokumentiert sind.
  • Die Kombination aus lückenloser Dokumentation, klarer Trennung von Nutzungsarten und regelmäßiger Überprüfung der steuerlichen Rahmenbedingungen ist der Schlüssel, um alle Vorteile auszuschöpfen.
  • Mein Tipp: Wer bei der steuerlichen Gestaltung flexibel bleibt und neue Möglichkeiten wie digitale Belegführung oder automatisierte Kostenaufteilung nutzt, ist dem Finanzamt immer einen Schritt voraus.

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FAQ zur steuerlichen Behandlung von Lagerkosten

Wann kann ich Lagerkosten steuerlich absetzen?

Lagerkosten sind steuerlich absetzbar, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind, also ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung Ihrer selbstständigen oder unternehmerischen Tätigkeit stehen. Private Lagerkosten werden in der Regel nicht anerkannt.

Welche Lagerkosten sind als Betriebsausgaben absetzbar?

Absetzbar sind Miete oder Pacht, Nebenkosten wie Strom, Heizung, Grundsteuer, Versicherungen sowie Instandhaltungs- und Reparaturkosten. Auch die Abschreibung für Lagergebäude und niedrigwertige Einrichtungsgegenstände kann berücksichtigt werden, sofern die Kosten betrieblich zuzuordnen sind.

Kann ich einen privaten Raum als Lager absetzen?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen: Der Lagerraum muss ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden und darf maximal 20 % der Gewerbe- oder Wohnfläche bzw. höchstens 20.500 € des Immobilienwerts ausmachen. Eine genaue Dokumentation und Trennung von privaten Bereichen ist zwingend erforderlich.

Wie kann ich die betriebliche Nutzung meines Lagerraums nachweisen?

Die betriebliche Nutzung sollten Sie durch Fotos, eine Raumbeschreibung, Grundrisse, Flächenberechnung, Belege über Kosten sowie ein Nutzungsprotokoll belegen. Diese Unterlagen sind der Steuererklärung beizufügen und müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Können Arbeitnehmer Lagerkosten als Werbungskosten absetzen?

Arbeitnehmer können Lagerkosten nur im Ausnahmefall als Werbungskosten absetzen, zum Beispiel wenn Arbeitsmaterial gelagert wird, das der Arbeitgeber nicht bereitstellt. Voraussetzung ist ein klarer beruflicher Zusammenhang und eine eindeutige Dokumentation.

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Zusammenfassung des Artikels

Lagerkosten sind steuerlich absetzbar, wenn sie ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden und dies lückenlos dokumentiert ist; private Nutzung wird meist nicht anerkannt.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Betriebliche und berufliche Nutzung klar dokumentieren: Um Lagerkosten steuerlich absetzen zu können, müssen Sie dem Finanzamt eindeutig nachweisen, dass der Lagerraum ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Fotos, Grundriss und eine kurze Raumbeschreibung helfen dabei, die Abgrenzung zu privaten Nutzungen zu verdeutlichen.
  2. Alle Kostenarten berücksichtigen: Nicht nur Miete oder Pacht sind absetzbar, sondern auch Nebenkosten wie Strom, Heizung, Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung, Modernisierung sowie Ausgaben für Lagereinrichtung. Achten Sie darauf, alle Belege und Rechnungen vollständig und lückenlos zu sammeln.
  3. Flächen- und Wertgrenzen beachten: Bei der Nutzung von Lagerflächen im eigenen Haus dürfen bestimmte Flächen- (maximal 20 % der Gesamtfläche) und Wertgrenzen (maximal 20.500 €) nicht überschritten werden. Ansonsten droht die steuerlich nachteilige Einstufung als Betriebsvermögen.
  4. Exakte Berechnung und Aufteilung der Kosten: Ermitteln Sie den auf den Lagerraum entfallenden Anteil an den Gesamtkosten präzise und vermeiden Sie pauschale Schätzungen. Eine nachvollziehbare Berechnung ist Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt.
  5. Lückenlose und langfristige Dokumentation: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen, Nachweise und Protokolle mindestens zehn Jahre auf. Das Finanzamt kann auch rückwirkend Nachweise verlangen – eine saubere Dokumentation ist daher bares Geld wert.

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