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Das Lagerrecht HGB einfach erklärt – Ihre Rechte und Pflichten

18.07.2025 8 mal gelesen 0 Kommentare
  • Das Lagerrecht im HGB regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Einlagerer und Lagerhalter.
  • Als Einlagerer haben Sie Anspruch auf sichere Verwahrung und Rückgabe Ihrer Güter.
  • Der Lagerhalter darf eine angemessene Vergütung verlangen und haftet für Schäden nur bei Verschulden.

Grundlagen des Lagerrechts nach HGB: Der Lagervertrag einfach erklärt

Grundlagen des Lagerrechts nach HGB: Der Lagervertrag einfach erklärt

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Im Zentrum des Lagerrechts steht der Lagervertrag, geregelt in den §§ 467 ff. HGB. Was bedeutet das nun konkret? Ein Lagervertrag kommt zustande, wenn ein Lagerhalter sich verpflichtet, ein fremdes Gut gegen Entgelt einzulagern und sorgfältig aufzubewahren. Klingt erstmal simpel, hat aber einige Besonderheiten, die oft übersehen werden.

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Ein paar Details, die in der Praxis wirklich zählen:

  • Gewerblicher Charakter: Der Lagervertrag nach HGB gilt nur, wenn die Lagerung im Rahmen eines Handelsgewerbes erfolgt. Privatpersonen oder Hobbykeller fallen also raus – hier greift das HGB nicht.
  • Vertragliche Freiheit: Die Parteien können viele Details individuell regeln, zum Beispiel wie lange das Gut gelagert wird oder welche Sicherheitsmaßnahmen der Lagerhalter ergreifen muss. Trotzdem: Einige Kernpflichten, wie die Obhutspflicht, sind nicht abdingbar.
  • Unterschied zum Mietvertrag: Beim Lagervertrag bleibt das Gut unter der Obhut des Lagerhalters – der Einlagerer erhält also keinen eigenen Zugang zum Lagerraum. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur klassischen Miete, bei der der Mieter selbst über die Räumlichkeiten verfügt.
  • Beweisfunktion: Häufig wird ein Lagerschein ausgestellt. Dieser ist mehr als nur ein Stück Papier: Er dient als Nachweis für die Einlagerung und kann sogar übertragen werden, was im Geschäftsleben durchaus praktisch ist.

Zusammengefasst: Der Lagervertrag nach HGB ist ein flexibles, aber klar geregeltes Konstrukt, das vor allem auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten ist. Wer einlagert oder einlagern lässt, sollte die Unterschiede zu anderen Vertragsarten kennen – und die eigenen Rechte und Pflichten ganz genau im Blick behalten.

Rechte und Pflichten des Lagerhalters nach HGB

Rechte und Pflichten des Lagerhalters nach HGB

Der Lagerhalter steht im Lagerrecht HGB nicht nur als Aufbewahrer da, sondern übernimmt eine ganze Reihe von Aufgaben, die über das reine Lagern hinausgehen. Was steckt da alles drin? Nun, die Vorschriften machen’s ziemlich klar – und für Fehler gibt’s wenig Spielraum.

  • Sorgfaltspflicht: Der Lagerhalter muss das eingelagerte Gut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandeln. Das heißt: Schutz vor Diebstahl, Witterung und Schäden – und zwar so, wie es im Gewerbe üblich ist. Einfach mal das Tor offenlassen? Lieber nicht.
  • Unverzügliche Benachrichtigung: Gibt es Anzeichen für Beschädigungen oder drohenden Verderb, muss der Lagerhalter den Einlagerer sofort informieren. Sonst kann es richtig Ärger geben, auch haftungsrechtlich.
  • Trennungspflicht: Die Güter verschiedener Einlagerer dürfen nicht einfach vermischt werden. Der Lagerhalter muss klar kennzeichnen, wem was gehört. Das schützt vor bösen Überraschungen bei der Auslagerung.
  • Auslieferungspflicht: Nach Ende der Lagerzeit ist der Lagerhalter verpflichtet, das Gut an den Berechtigten herauszugeben. Verzögerungen oder willkürliche Zurückhaltung sind tabu – es sei denn, es gibt berechtigte Gründe wie offene Forderungen.
  • Vergütungsanspruch: Der Lagerhalter hat das Recht auf die vereinbarte Vergütung. Zahlt der Einlagerer nicht, kann der Lagerhalter unter Umständen sogar ein gesetzliches Pfandrecht am Gut geltend machen.
  • Pfandrecht: Für offene Forderungen aus dem Lagervertrag steht dem Lagerhalter ein gesetzliches Pfandrecht am eingelagerten Gut zu. Das ist ein ziemlich scharfes Schwert, wenn’s ums Geld geht.
  • Informationspflicht: Auf Verlangen muss der Lagerhalter dem Einlagerer Auskunft über das Gut und dessen Zustand geben. Heimlichtuerei ist also nicht drin.

Wer als Lagerhalter unterwegs ist, sollte diese Rechte und Pflichten wirklich kennen – sonst kann es schnell teuer werden oder das Vertrauen der Kunden ist futsch. Die Einhaltung dieser Vorgaben sorgt für klare Verhältnisse und schützt beide Seiten vor bösen Überraschungen.

Pro- und Contra-Tabelle: Lagerrecht nach HGB für Lagerhalter und Einlagerer

Vorteile (Pro) Nachteile (Contra)
Klare gesetzliche Regeln schaffen Rechtssicherheit für beide Parteien Teilweise kurze Verjährungsfristen – schneller Anspruchsverlust möglich
Gewerblicher Charakter sorgt für professionellen Rahmen und Transparenz Nur bei Handelsgewerbe anwendbar, nicht für Privatpersonen
Individuelle Gestaltung von Vertrag und Lagerbedingungen ist möglich Kernpflichten wie Obhutspflicht lassen sich nicht abbedingen
Lagerschein bietet praktische Beweis- und Übertragungsfunktion Haftung des Lagerhalters auch bei Verschulden von Subunternehmern
Gesetzliches Pfandrecht sichert Vergütungsansprüche des Lagerhalters Mitverschulden und unklare Angaben können Ansprüche mindern oder ausschließen
Klar geregeltes Auslieferungs- und Weisungsrecht für Einlagerer Hohe Sorgfaltsanforderungen, umfangreiche Informationspflichten für beide Seiten
Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung durch Vertrag oder AGB Keine vollständige Freizeichnung möglich, besonders bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Rechte und Pflichten des Einlagerers nach HGB

Rechte und Pflichten des Einlagerers nach HGB

Wer als Einlagerer einen Lagervertrag nach HGB abschließt, steht nicht nur auf der Seite der Rechte, sondern muss auch eine Reihe von Pflichten beachten. Die Vorschriften sind da ziemlich eindeutig – und Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Überraschungen.

  • Angabepflicht: Der Einlagerer muss dem Lagerhalter alle notwendigen Informationen zum Gut geben. Dazu zählen Art, Beschaffenheit, Wert und besondere Eigenschaften, die für die Lagerung relevant sind. Verschweigen ist hier keine gute Idee, denn das kann zu Haftungslücken führen.
  • Vergütungspflicht: Die vereinbarte Vergütung ist pünktlich zu zahlen. Kommt der Einlagerer in Verzug, drohen nicht nur Mahngebühren, sondern auch das Risiko, dass der Lagerhalter sein Pfandrecht ausübt.
  • Abholungspflicht: Nach Ablauf der Lagerzeit ist der Einlagerer verpflichtet, das Gut abzuholen. Bleibt das Gut länger liegen, können zusätzliche Kosten entstehen – oder der Lagerhalter darf das Gut sogar verwerten.
  • Untersuchungspflicht bei Rücknahme: Bei der Rücknahme des Gutes sollte der Einlagerer das Gut sofort auf Schäden oder Verluste prüfen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, kann der Anspruch auf Schadensersatz verloren gehen.
  • Weisungsrecht: Der Einlagerer darf dem Lagerhalter Weisungen zur Behandlung oder Lagerung des Gutes erteilen, solange diese nicht unzumutbar oder gesetzeswidrig sind. Aber: Für die Folgen unklarer oder riskanter Anweisungen haftet der Einlagerer selbst.
  • Haftung für gefährliche Güter: Werden gefährliche oder verderbliche Waren eingelagert, muss der Einlagerer den Lagerhalter ausdrücklich darauf hinweisen. Unterlässt er das, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.

Einlagerer profitieren von klaren Informations- und Kontrollrechten, tragen aber auch die Verantwortung für vollständige Angaben und die Einhaltung der Zahlungs- und Abholungspflichten. Wer das beherzigt, bleibt vor bösen Überraschungen und teuren Streitigkeiten meist verschont.

Haftung des Lagerhalters nach HGB: Was gilt im Schadensfall?

Haftung des Lagerhalters nach HGB: Was gilt im Schadensfall?

Im Schadensfall steht der Lagerhalter schnell im Fokus – und das HGB kennt da wenig Nachsicht. Grundsätzlich haftet der Lagerhalter für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sobald es in seine Obhut gelangt ist. Doch es gibt Feinheiten, die oft übersehen werden und im Ernstfall entscheidend sind.

  • Beweislastumkehr: Tritt ein Schaden ein, muss der Lagerhalter nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Sorgfaltspflichtverletzung entstanden ist. Das ist kein Pappenstiel, denn schon kleine Nachlässigkeiten können zur Haftung führen.
  • Haftung für Dritte: Beauftragt der Lagerhalter Subunternehmer oder Hilfspersonen, haftet er für deren Verschulden wie für eigenes. Die Verantwortung lässt sich also nicht einfach weiterreichen.
  • Haftung bei höherer Gewalt: Schäden durch unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen oder behördliche Eingriffe fallen nicht unter die Haftung des Lagerhalters – sofern er nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
  • Mitverschulden des Einlagerers: Hat der Einlagerer durch unklare Angaben, mangelhafte Verpackung oder riskante Weisungen zum Schaden beigetragen, kann die Haftung des Lagerhalters anteilig reduziert werden.
  • Vertragliche Haftungsbegrenzung: Die Haftung kann durch individuelle Vereinbarungen oder AGB begrenzt werden, allerdings nur im gesetzlich zulässigen Rahmen. Eine vollständige Freizeichnung ist unzulässig, insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Haftung für Folgeschäden: Der Lagerhalter haftet nicht nur für den unmittelbaren Schaden am Gut, sondern auch für daraus entstehende Vermögensschäden – allerdings nur, wenn diese vorhersehbar und typisch sind.

Im Ernstfall zählt jede Minute: Schäden sollten sofort dokumentiert und dem Lagerhalter gemeldet werden. Nur so lassen sich Ansprüche sichern und unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Wer als Lagerhalter agiert, sollte seine Prozesse regelmäßig prüfen und klare Haftungsregelungen vertraglich festhalten – das schützt vor bösen Überraschungen und sorgt für Transparenz auf beiden Seiten.

Verjährungsfristen und Ansprüche im Lagerrecht HGB

Verjährungsfristen und Ansprüche im Lagerrecht HGB

Wer Ansprüche aus einem Lagervertrag geltend machen will, muss die geltenden Verjährungsfristen im Blick behalten. Im Lagerrecht nach HGB gibt es Besonderheiten, die oft übersehen werden und im Streitfall über Erfolg oder Misserfolg entscheiden können.

  • Kurze Fristen für Schadensersatz: Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Lagerguts verjähren grundsätzlich bereits nach einem Jahr. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Auslieferung oder – bei vollständigem Verlust – mit dem Tag, an dem die Auslieferung hätte erfolgen müssen.
  • Verlängerte Frist bei Vorsatz: Hat der Lagerhalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre. Das ist besonders relevant, wenn ein Schaden auf grobe Pflichtverletzungen zurückzuführen ist.
  • Hemmung durch schriftliche Geltendmachung: Wird ein Anspruch schriftlich beim Lagerhalter angezeigt, ruht die Verjährung so lange, bis der Lagerhalter die Forderung schriftlich zurückweist. Diese Regelung verschafft dem Anspruchsteller wertvolle Zeit.
  • Unterschiedliche Fristen für verschiedene Ansprüche: Nicht alle Ansprüche unterliegen der kurzen Verjährung. Zahlungsansprüche des Lagerhalters auf Vergütung oder Aufwendungsersatz können unter Umständen der regulären dreijährigen Verjährungsfrist nach BGB unterfallen.
  • Keine automatische Fristverlängerung: Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist nur durch ausdrückliche Vereinbarung möglich. Automatisch verlängert sich nichts – ein häufiger Irrtum in der Praxis.

Fazit: Wer seine Rechte im Lagerrecht sichern will, sollte Fristen exakt berechnen und im Zweifel frühzeitig handeln. Schon ein kleiner Fehler beim Fristmanagement kann dazu führen, dass Ansprüche endgültig verloren gehen.

Beispiel aus der Praxis: Lagervertrag und Haftung richtig verstehen

Beispiel aus der Praxis: Lagervertrag und Haftung richtig verstehen

Stellen wir uns vor, ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen lagert hochwertige Ersatzteile bei einem spezialisierten Lagerhalter ein. Die Teile sind empfindlich gegenüber Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen. Im Vertrag wurde festgelegt, dass das Lager klimatisiert sein muss und der Lagerhalter regelmäßige Kontrollen dokumentiert.

  • Nach einigen Monaten stellt das Unternehmen fest, dass mehrere Ersatzteile Korrosionsschäden aufweisen. Die Klimaanlage war über Wochen defekt, der Lagerhalter hatte dies jedoch nicht kommuniziert.
  • Das Unternehmen fordert Schadensersatz und verweist auf die vertraglich vereinbarten Lagerbedingungen sowie die unterlassene Information.
  • Der Lagerhalter argumentiert, dass er von der Dringlichkeit des Problems nichts wusste und die Klimaanlage ohnehin bald repariert worden wäre.
  • Im Streitfall prüft das Gericht, ob der Lagerhalter seine Kontroll- und Informationspflichten erfüllt hat und ob der Schaden durch eine rechtzeitige Meldung hätte verhindert werden können.
  • Die Dokumentation der Kontrollen und die vertraglichen Vereinbarungen werden zum zentralen Beweismittel. Hätte der Lagerhalter alle Vorgaben eingehalten und transparent kommuniziert, wäre die Haftung möglicherweise geringer ausgefallen.

Praxis-Tipp: Präzise Vertragsgestaltung und lückenlose Dokumentation sind entscheidend, um im Ernstfall nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Wer als Unternehmen Wert auf Sicherheit legt, sollte regelmäßig nachfragen und die Lagerbedingungen stichprobenartig kontrollieren.

Tipps zur Begrenzung der Haftung und Absicherung im Lagerrecht

Tipps zur Begrenzung der Haftung und Absicherung im Lagerrecht

  • Individuelle Haftungsvereinbarungen: Nutze die Möglichkeit, im Lagervertrag konkrete Haftungsobergrenzen festzulegen. Eine klare Bezifferung der maximalen Ersatzleistung pro Schadensfall schafft Transparenz und schützt vor unkalkulierbaren Risiken.
  • Versicherungslösungen einbinden: Schließe gezielt Lager- oder Transportversicherungen ab, die exakt auf die gelagerten Güter und deren Wert zugeschnitten sind. Prüfe regelmäßig, ob die Versicherungssumme und die Bedingungen noch zum tatsächlichen Risiko passen.
  • Präzise Dokumentation: Halte den Zustand der Güter bei Ein- und Auslagerung lückenlos fest. Fotos, Übergabeprotokolle und digitale Bestandslisten sind Gold wert, falls es später zu Streitigkeiten kommt.
  • AGB professionell gestalten: Lasse Allgemeine Geschäftsbedingungen von Experten prüfen und anpassen. So werden Haftungsbeschränkungen rechtssicher und unwirksame Klauseln vermieden.
  • Schulungen für Mitarbeitende: Investiere in regelmäßige Weiterbildungen zum Thema Lagerrecht und Schadensprävention. Gut geschultes Personal erkennt Risiken frühzeitig und kann Fehler vermeiden, bevor sie teuer werden.
  • Notfallpläne und Krisenmanagement: Entwickle klare Abläufe für Schadensfälle, etwa bei Feuer, Wasserschäden oder Einbruch. Wer vorbereitet ist, kann schnell reagieren und Folgeschäden minimieren.
  • Vertragliche Kontrollrechte vereinbaren: Vereinbare das Recht auf unangekündigte Kontrollen der Lagerbedingungen. So lassen sich Missstände frühzeitig erkennen und beheben, bevor daraus Haftungsfälle entstehen.

Fazit: Mit durchdachten Vereinbarungen, cleverer Absicherung und konsequenter Dokumentation lassen sich Haftungsrisiken im Lagerrecht spürbar reduzieren. Wer hier proaktiv handelt, schläft ruhiger – und spart im Ernstfall bares Geld.

Fazit: Das Lagerrecht HGB – Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten auf einen Blick

Fazit: Das Lagerrecht HGB – Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten auf einen Blick

  • Das Lagerrecht nach HGB ist kein starres Korsett, sondern bietet Raum für maßgeschneiderte Lösungen zwischen Lagerhalter und Einlagerer. Nutzen Sie diese Flexibilität, um individuelle Vereinbarungen zu treffen, die exakt zu Ihrem Geschäftsmodell passen.
  • Ein durchdachter Lagervertrag kann Ihnen helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Achten Sie auf präzise Regelungen zu Haftung, Versicherung und Informationspflichten – das spart im Ernstfall Nerven und Kosten.
  • Technische Innovationen wie digitale Bestandsführung oder automatisierte Überwachungssysteme bieten neue Möglichkeiten, die Einhaltung von Sorgfaltspflichten nachweisbar zu machen und Risiken frühzeitig zu erkennen.
  • Im internationalen Kontext greifen oft zusätzliche Vorschriften oder Abkommen. Prüfen Sie bei grenzüberschreitender Lagerung, ob neben dem HGB auch internationale Regelwerke wie CMR oder CIM zu beachten sind.
  • Setzen Sie auf regelmäßige interne Audits und Risikobewertungen, um Schwachstellen im Lagerprozess zu identifizieren und kontinuierlich zu verbessern. Das erhöht die Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen Ihrer Geschäftspartner.

Wer das Lagerrecht HGB nicht nur kennt, sondern aktiv gestaltet, sichert sich einen echten Wettbewerbsvorteil – und bleibt auch bei komplexen Lagergeschäften auf der sicheren Seite.

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FAQ zum Lagerrecht nach HGB: Rechte und Pflichten verständlich erklärt

Was ist ein Lagervertrag nach HGB?

Ein Lagervertrag nach HGB entsteht, wenn ein Lagerhalter sich verpflichtet, Güter eines Einlagerers gegen Entgelt gewerblich zu lagern und aufzubewahren. Dabei kommen klare Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien zum Tragen.

Welche Pflichten hat der Lagerhalter nach HGB?

Der Lagerhalter muss das Gut mit kaufmännischer Sorgfalt behandeln, vor Schäden schützen, getrennt lagern und bei Problemen den Einlagerer informieren. Nach Vertragsende besteht die Pflicht, das Gut an den Berechtigten herauszugeben.

Wie haftet der Lagerhalter bei Schäden am Lagergut?

Der Lagerhalter haftet grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung des Gutes, solange es in seiner Obhut ist. Die Haftung kann durch Vertrag oder AGB beschränkt werden – nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Wie lange kann ich Ansprüche aus dem Lagervertrag geltend machen?

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Lagergutes verjähren nach einem Jahr. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lagerhalters gilt eine Frist von drei Jahren. Schriftliche Geltendmachung hemmt die Verjährung.

Welche Rechte hat der Einlagerer im Lagerrecht HGB?

Der Einlagerer kann Auskünfte über das Gut verlangen, Weisungen zur Behandlung des Lagergutes erteilen und hat Anspruch auf Rückgabe des Guts nach Vertragsende. Zudem schützt ihn das HGB vor unberechtigten Haftungsausschlüssen des Lagerhalters.

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Zusammenfassung des Artikels

Der Lagervertrag nach HGB regelt die gewerbliche Einlagerung fremder Güter mit klaren Rechten und Pflichten für beide Parteien, wobei Rechtssicherheit und Sorgfaltspflicht im Mittelpunkt stehen.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Lagervertrag sorgfältig gestalten: Achten Sie darauf, alle wichtigen Punkte wie Lagerbedingungen, Haftung, Informationspflichten und Vergütung klar im Lagervertrag nach HGB zu regeln. So vermeiden Sie Missverständnisse und sind im Ernstfall besser abgesichert.
  2. Rechte und Pflichten genau kennen: Informieren Sie sich über die gesetzlichen Vorgaben für Lagerhalter und Einlagerer. Dazu zählen Sorgfalts-, Benachrichtigungs- und Trennungspflichten für Lagerhalter sowie Angabe-, Vergütungs- und Abholungspflichten für Einlagerer.
  3. Fristen im Blick behalten: Schadensersatzansprüche aus dem Lagerrecht HGB verjähren meist schon nach einem Jahr. Überwachen Sie Ihre Ansprüche und prüfen Sie bei Bedarf, ob die Frist im Einzelfall verlängert werden kann, zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  4. Dokumentation und Kontrolle: Führen Sie bei Ein- und Auslagerung genaue Protokolle, Fotos und Bestandslisten. Kontrollieren Sie regelmäßig die Lagerbedingungen und lassen Sie sich relevante Vorgänge schriftlich bestätigen – das hilft im Schadensfall bei der Beweisführung.
  5. Haftung und Versicherung optimieren: Vereinbaren Sie vertragliche Haftungsbegrenzungen im zulässigen Rahmen und prüfen Sie geeignete Versicherungen für Ihre Lagergüter. So reduzieren Sie Ihr finanzielles Risiko bei Schäden und sorgen für mehr Sicherheit.

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