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Lagerkosten und Schadensersatz: Ihre Rechte und Pflichten

24.05.2025 20 mal gelesen 0 Kommentare
  • Sie müssen die vereinbarten Lagerkosten pünktlich bezahlen, um Vertragsstrafen zu vermeiden.
  • Bei Schäden an Ihrem Lagergut durch den Betreiber haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, sofern kein Ausschluss vereinbart wurde.
  • Eigene Fahrlässigkeit beim Lagern kann zu einer Minderung oder zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führen.

Einordnung der Lagerkosten und des Schadensersatzes bei Annahmeverzug – Ihre Ansprüche und Pflichten im Überblick

Lagerkosten und Schadensersatz stehen bei Annahmeverzug oft im Mittelpunkt von Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer. Sobald der Käufer die Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware verweigert, kippt das Gleichgewicht der Vertragspflichten: Der Verkäufer bleibt auf der Ware sitzen, der Käufer riskiert finanzielle Nachteile. Doch was bedeutet das konkret für Ihre Ansprüche und Pflichten?

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Im Zentrum steht die Frage, wer für die durch die Lagerung entstehenden Kosten aufkommen muss und unter welchen Bedingungen darüber hinaus Schadensersatz verlangt werden kann. Die Rechtslage ist dabei erstaunlich eindeutig, wenn man die relevanten Normen kennt und richtig anwendet. Der Annäherungspunkt ist stets der ordnungsgemäße Leistungsnachweis des Verkäufers: Erst wenn die Ware bereitgestellt und der Käufer in Verzug gesetzt wurde, entstehen Ansprüche auf Ersatz der Lagerkosten und eventuell weiterer Schäden.

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Für Sie als Verkäufer bedeutet das: Sie müssen nachweisen können, dass Sie die Ware wie vereinbart angeboten haben. Nur dann können Sie sich auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen stützen. Als Käufer wiederum sind Sie verpflichtet, die Ware anzunehmen, sofern keine berechtigten Einwände – etwa Mängel – bestehen. Andernfalls drohen nicht nur die Übernahme der Lagerkosten, sondern unter Umständen auch weitergehende Schadensersatzforderungen.

Die praktische Relevanz: Gerade im gewerblichen Bereich, wo Lagerflächen teuer sind und Zeit Geld ist, kann ein Annahmeverzug schnell zu erheblichen Mehrkosten führen. Verkäufer sollten daher frühzeitig dokumentieren, wann und wie sie die Ware angeboten haben. Käufer wiederum sollten ihre Rechte auf Leistungsverweigerung und Zurückbehaltungsrecht genau kennen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Unterm Strich gilt: Wer seine Rechte und Pflichten rund um Lagerkosten und Schadensersatz im Annahmeverzug kennt, ist klar im Vorteil – und kann teure Fehler vermeiden.

Gesetzliche Grundlagen zu Lagerkosten und Schadensersatz: BGB und HGB als Anspruchsquellen

Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen für Lagerkosten und Schadensersatz bei Annahmeverzug finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Gesetze regeln detailliert, wann und in welchem Umfang ein Verkäufer Ersatz für zusätzliche Aufwendungen verlangen kann, die durch die verzögerte Annahme der Ware entstehen.

  • § 304 BGB: Dieser Paragraph ist der Dreh- und Angelpunkt für Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen. Verkäufer dürfen sämtliche tatsächlich entstandenen Lagerkosten einfordern, sofern der Käufer im Annahmeverzug ist. Dazu zählen nicht nur klassische Lagergebühren, sondern auch etwaige Kosten für Versicherung oder besondere Lagerbedingungen, sofern sie notwendig und nachweisbar sind.
  • § 280 Abs. 1 BGB: Neben den reinen Lagerkosten können unter bestimmten Voraussetzungen auch weitergehende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein Verschulden des Käufers, das über den bloßen Annahmeverzug hinausgeht – etwa wenn durch die Nichtabnahme Folgeschäden entstehen.
  • § 354 HGB: Im Handelsrecht eröffnet diese Vorschrift insbesondere Kaufleuten die Möglichkeit, Lagergeld nach den örtlich üblichen Sätzen zu verlangen. Das HGB erweitert damit die Rechte gewerblicher Verkäufer, unabhängig davon, ob im Vertrag eine konkrete Regelung zu Lagerkosten enthalten ist.

Wichtig: Die gesetzlichen Regelungen greifen auch dann, wenn keine explizite Vereinbarung zu Lagerkosten oder Schadensersatz im Vertrag steht. Das verschafft insbesondere Unternehmern einen klaren Vorteil, da sie sich auf die gesetzlichen Mindeststandards berufen können, ohne individuelle Klauseln ausverhandeln zu müssen.

Wer als Verkäufer oder Käufer seine Rechte und Pflichten aus diesen Vorschriften kennt, kann im Streitfall gezielt und rechtssicher argumentieren. Das reduziert das Risiko teurer Auseinandersetzungen und schafft Klarheit im Umgang mit Annahmeverzug.

Vor- und Nachteile für Verkäufer und Käufer bei Lagerkosten und Schadensersatz im Annahmeverzug

Aspekt Vorteile für Verkäufer Nachteile für Verkäufer Vorteile für Käufer Nachteile für Käufer Geltendmachung von Lagerkosten Erstattung tatsächlich entstandener Kosten bei Annahmeverzug Nachweispflicht; nur bei ordnungsgemäßem Angebot und Verzug Nachweis eines geringeren Schadens möglich Übernahme der Lagerkosten bei unberechtigter Annahmeverweigerung Schadensersatzforderungen Möglichkeit, weitergehende Schäden durch Verzug geltend zu machen Verschulden des Käufers muss nachgewiesen werden Leistungsverweigerungs- & Zurückbehaltungsrechte bei Mängeln Gefahr weitergehender Schadensersatzansprüche bei schuldhaftem Verhalten Vertragliche & gesetzliche Grundlagen BGB & HGB bieten klare Anspruchsgrundlagen auch ohne individuelle Vereinbarung AGB-Klauseln müssen strengen Anforderungen genügen Schutz vor unangemessen hohen Lagergeldpauschalen durch Rechtsprechung Beweislast für Mängel oder Leistungsverweigerungsrechte liegt beim Käufer Dokumentation und Fristen Genaue Dokumentation stärkt die Durchsetzbarkeit der Ansprüche Fehlende Nachweise oder verspätete Geltendmachung führen zu Anspruchsverlust Käufer kann mit fristgerechter Rüge eigene Rechte sichern Versäumte Rügefristen riskieren Verlust des Zurückbehaltungsrechts Zukunftssichere Vertragsgestaltung Klare Regelungen schaffen Sicherheit und reduzieren Streitpotenzial Unwirksame Klauseln können zur Unwirksamkeit ganzer AGB-Teile führen Transparente Regelungen schützen vor bösen Überraschungen Individuelle Verträge können Verhandlungsgeschick erfordern

Lagergeldklauseln in AGB: Gestaltung, Wirksamkeit und rechtssichere Anwendung

Die Gestaltung von Lagergeldklauseln in AGB verlangt Fingerspitzengefühl. Eine wirksame Klausel muss transparent, verständlich und für den Kunden zumutbar sein. Sonst droht die Unwirksamkeit – und das kann richtig ins Geld gehen. Aber wie geht man es richtig an?

  • Klarheit und Transparenz: Die Klausel sollte eindeutig regeln, ab wann und in welcher Höhe Lagerkosten entstehen. Vage Formulierungen wie „es können Lagerkosten anfallen“ reichen nicht aus. Es empfiehlt sich, konkrete Beträge oder Prozentsätze zu nennen.
  • Angemessenheit der Pauschale: Überhöhte Pauschalen sind ein No-Go. Üblich sind Werte zwischen 0,5 und 1 % des Warenwerts pro Monat. Eine Begrenzung nach oben (zum Beispiel maximal 5 % des Kaufpreises) schützt vor Abmahnungen und schafft Vertrauen.
  • Nachweis eines geringeren Schadens: Unverzichtbar ist ein Hinweis darauf, dass der Kunde nachweisen kann, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Fehlt dieser Passus, ist die Klausel oft unwirksam.
  • Rechtliche Anlehnung: Die Klausel sollte sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, etwa an § 304 BGB oder § 354 HGB. Das erhöht die Chance, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
  • Vermeidung überraschender Regelungen: Unerwartete oder versteckte Lagergeldklauseln sind nicht zulässig. Die Klausel muss klar hervorgehoben und leicht auffindbar sein.

Wer diese Punkte beherzigt, kann Lagergeldklauseln rechtssicher und kundenfreundlich in seine AGB integrieren. Das sorgt für Planbarkeit und minimiert das Risiko späterer Streitigkeiten.

Voraussetzungen und Durchsetzung von Lagerkosten- und Schadensersatzansprüchen im Annahmeverzug

Für die erfolgreiche Geltendmachung von Lagerkosten- und Schadensersatzansprüchen im Annahmeverzug sind einige ganz konkrete Voraussetzungen zu erfüllen. Ohne diese Voraussetzungen läuft jeder Anspruch ins Leere – das ist im Alltag oft der Stolperstein.

  • Ordnungsgemäßes Angebot der Ware: Der Verkäufer muss die Ware so anbieten, wie es im Vertrag vereinbart wurde. Das Angebot muss tatsächlich und zur rechten Zeit erfolgen. Ein bloßes „Bereithalten“ reicht nicht, wenn der Käufer gar nichts davon weiß.
  • Kein Annahmehindernis durch Mängel: Gibt es einen Mangel an der Ware, der dem Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, entsteht kein Annahmeverzug. Erst wenn der Verkäufer nachgebessert oder der Käufer den Mangel akzeptiert hat, kann der Anspruch auf Lagerkosten greifen.
  • Nachweis des Verzugseintritts: Der Verkäufer muss belegen können, dass der Käufer sich tatsächlich im Annahmeverzug befindet. Das gelingt am besten durch eine schriftliche Aufforderung zur Abnahme mit Fristsetzung.
  • Dokumentation der Lagerkosten: Es genügt nicht, einfach einen Pauschalbetrag zu verlangen. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Quittungen, Rechnungen oder Lagerverträge sind hier Gold wert.
  • Geltendmachung des Anspruchs: Der Anspruch sollte zeitnah und klar gegenüber dem Käufer kommuniziert werden. Wer zu lange wartet oder den Anspruch nicht konkret beziffert, riskiert, dass er später ins Leere läuft.

Erst wenn all diese Punkte sauber erfüllt sind, lässt sich ein Anspruch auf Lagerkosten oder Schadensersatz im Annahmeverzug rechtssicher durchsetzen. Im Zweifel lohnt sich ein kurzer Check mit einem Experten, bevor man Forderungen stellt – das erspart späteren Ärger.

Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerung: Wann der Käufer nicht zahlen muss

Ein Käufer ist nicht immer verpflichtet, die Ware sofort abzunehmen oder zu bezahlen. Das Zurückbehaltungsrecht und die Leistungsverweigerung bieten Schutz, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Doch wann genau darf der Käufer diese Rechte nutzen?

  • Wesentliche Mängel: Stellt der Käufer einen erheblichen Mangel an der Ware fest, kann er die Annahme und Zahlung verweigern, bis der Verkäufer nachgebessert hat. Das gilt auch, wenn der Mangel erst nach Lieferung entdeckt wird und der Verkäufer keine Abhilfe schafft.
  • Vertraglich vereinbarte Bedingungen nicht erfüllt: Wurde beispielsweise eine bestimmte Ausstattung, Farbe oder Lieferfrist zugesichert und nicht eingehalten, ist der Käufer zur Leistungsverweigerung berechtigt.
  • Unverhältnismäßigkeit der Leistung: Ist die geforderte Leistung des Verkäufers für den Käufer unzumutbar – etwa weil die Lagerung der Ware auf eigene Kosten erfolgen müsste, obwohl ein Mangel vorliegt – kann das Leistungsverweigerungsrecht greifen.
  • Fehlende Nachbesserungsbereitschaft: Reagiert der Verkäufer nicht auf eine berechtigte Mängelrüge oder verweigert die Nachbesserung, bleibt dem Käufer das Recht, die Abnahme und Zahlung zurückzuhalten.
  • Zurückbehaltungsrecht bei Teilmängeln: Auch bei geringfügigen Mängeln kann ein Zurückbehaltungsrecht bestehen, allerdings meist nur in Höhe des Minderwerts der Ware. Der Käufer muss dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.

Diese Rechte greifen nur, wenn der Käufer sein Anliegen rechtzeitig und klar gegenüber dem Verkäufer kommuniziert. Wer sich auf Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerung beruft, sollte die Gründe immer gut dokumentieren – das schützt vor späteren Streitigkeiten und unberechtigten Forderungen.

Praxisbeispiele und aktuelle Rechtsprechung: Lagerkosten und Schadensersatz erfolgreich einfordern oder abwehren

Die Praxis zeigt, dass Gerichte bei Lagerkosten und Schadensersatz im Annahmeverzug sehr genau auf die Umstände des Einzelfalls achten. Ein paar ausgewählte Beispiele und aktuelle Urteile verdeutlichen, wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können – und worauf es wirklich ankommt.

  • Vertragshändler nach Vertragsende: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.03.2006 – VIII ZR 173/04) hat entschieden, dass ein Vertragshändler auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten hat, wenn der Hersteller die Rücknahme ordnungsgemäß angebotener Ware verweigert. Voraussetzung: Die Ware muss tatsächlich angeboten und der Rücknahmeverzug nachweisbar sein.
  • Neuwagen mit Bagatellmangel: Wird ein Neuwagen mit einem kleinen, aber nicht unerheblichen Mangel geliefert (z.B. Delle im Kotflügel), kann der Käufer die Abnahme und Zahlung verweigern, solange keine Nachbesserung angeboten wird. In diesem Fall scheitern Ansprüche auf Lagerkosten und Verzugszinsen, weil kein Annahmeverzug vorliegt.
  • Unangemessen hohe Lagerpauschalen: In mehreren Urteilen haben Gerichte überhöhte Lagergeldpauschalen in AGB für unwirksam erklärt, wenn sie deutlich über den marktüblichen Sätzen lagen oder keinen Nachweis eines geringeren Schadens zuließen. Hier empfiehlt sich eine Orientierung an ortsüblichen Werten und eine transparente Regelung.
  • Fehlende Dokumentation: Verkäufer, die ihre Lagerkosten nicht belegen konnten, blieben regelmäßig auf ihren Forderungen sitzen. Gerichte verlangen eine nachvollziehbare Dokumentation – ohne Belege keine Chance auf Ersatz.
  • Verzögerte Geltendmachung: In Fällen, in denen Lagerkosten oder Schadensersatz erst Monate nach dem Annahmeverzug eingefordert wurden, wurde der Anspruch teilweise abgelehnt. Wer zu spät kommt, den bestraft das Gericht – eine zeitnahe Geltendmachung ist entscheidend.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Wer seine Ansprüche sauber vorbereitet, dokumentiert und realistisch beziffert, hat gute Karten. Umgekehrt können Käufer sich erfolgreich wehren, wenn sie Mängel oder Unverhältnismäßigkeiten rechtzeitig rügen und ihre Rechte konsequent nutzen.

Lagergeld und Schadensersatz in der Vertragsgestaltung: Tipps für Unternehmen und Händler

Unternehmen und Händler stehen oft vor der Herausforderung, Lagergeld und Schadensersatz bereits im Vertrag so zu regeln, dass spätere Streitigkeiten gar nicht erst entstehen. Mit einer durchdachten Vertragsgestaltung lassen sich Risiken minimieren und Prozesse effizienter steuern. Hier ein paar handfeste Tipps, die in der Praxis oft übersehen werden:

  • Individuelle Vereinbarungen bevorzugen: Statt sich allein auf Standard-AGB zu verlassen, sollten maßgeschneiderte Regelungen für Lagergeld und Schadensersatz getroffen werden. So lassen sich branchenspezifische Besonderheiten und die konkrete Geschäftssituation besser abbilden.
  • Konkrete Fristen definieren: Es empfiehlt sich, im Vertrag klare Fristen für die Abnahme der Ware und die Entstehung von Lagerkosten festzulegen. Dadurch wissen beide Seiten genau, ab wann Kosten anfallen und wie lange eine kostenfreie Lagerung möglich ist.
  • Transparente Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung des Lagergelds sollte nachvollziehbar und transparent geregelt sein. Angaben zu Berechnungsformel, Zeitraum und maximalem Gesamtbetrag helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
  • Mechanismen zur Streitbeilegung einbauen: Eine vertragliche Regelung, wie bei Uneinigkeit über Lagerkosten oder Schadensersatz vorzugehen ist (z.B. Mediation oder Schiedsstelle), kann teure Gerichtsverfahren verhindern.
  • Informationspflichten und Dokumentation: Unternehmen sollten sich verpflichten, dem Vertragspartner zeitnah alle relevanten Informationen zu übermitteln – etwa zur Einlagerung, zu entstandenen Kosten oder zu Schadensereignissen. Eine saubere Dokumentation schützt im Streitfall.
  • Risikoverteilung klar regeln: Im Vertrag sollte eindeutig festgelegt werden, wer das Risiko für bestimmte Schadensarten trägt (z.B. höhere Gewalt, Transportschäden während der Lagerung). Das schafft Planungssicherheit.

Mit diesen Maßnahmen sichern sich Unternehmen und Händler nicht nur rechtlich ab, sondern stärken auch das Vertrauen ihrer Geschäftspartner. Eine präzise Vertragsgestaltung zahlt sich langfristig aus – weniger Stress, weniger Kosten, mehr Verlässlichkeit.

Fazit: So behalten Sie Rechte und Pflichten bei Lagerkosten und Schadensersatz jederzeit im Griff

Ein kluger Umgang mit Lagerkosten und Schadensersatz setzt voraus, dass Sie nicht nur die Theorie kennen, sondern auch in der Praxis vorausschauend handeln. Wer sich frühzeitig mit branchenspezifischen Besonderheiten beschäftigt und regelmäßig die eigene Vertrags- und Dokumentationspraxis überprüft, bleibt souverän – auch wenn es mal knirscht.

  • Nutzen Sie aktuelle Rechtsprechung als Leitplanke für die eigene Risikobewertung und passen Sie Ihre Abläufe regelmäßig an neue Urteile an.
  • Setzen Sie auf digitale Tools zur Fristenüberwachung und Dokumentation, um Nachweise jederzeit griffbereit zu haben – das spart Zeit und Nerven im Streitfall.
  • Schulen Sie Ihr Team gezielt im Umgang mit Annahmeverzug und den daraus resultierenden Ansprüchen, damit keine wertvollen Ansprüche verloren gehen.
  • Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre AGB und Vertragsmuster noch den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und der Marktpraxis entsprechen.
  • Behalten Sie alternative Konfliktlösungswege wie Mediation im Blick, um Eskalationen und hohe Kosten zu vermeiden.

Wer proaktiv agiert, bleibt auch bei komplexen Fragen rund um Lagerkosten und Schadensersatz stets Herr der Lage – und verschafft sich damit einen echten Wettbewerbsvorteil.


FAQ zu Lagerkosten, Annahmeverzug und Schadensersatz

Wann darf ein Verkäufer Lagerkosten bei Annahmeverzug verlangen?

Ein Verkäufer darf Lagerkosten verlangen, wenn der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht abnimmt und sich dadurch im Annahmeverzug befindet. Voraussetzung ist, dass keine berechtigten Einwände wie Mängel an der Ware bestehen und der Verkäufer die zusätzlichen Kosten nachweisen kann.

Wie sollten Lagerkosten in AGB geregelt werden?

Lagerkosten sollten in AGB klar, transparent und unter Angabe einer angemessenen Pauschale (meist 0,5–1 % des Kaufpreises pro Monat, mit Maximalbetrag) geregelt werden. Zudem muss der Kunde das Recht haben, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Klausel sollte sich eng an § 304 BGB oder § 354 HGB orientieren.

Welche Dokumente benötigt der Verkäufer für die Geltendmachung von Lagerkosten?

Für die Durchsetzung des Anspruchs muss der Verkäufer die Entstehung der Lagerkosten belegen können. Dazu gehören Lagerverträge, Rechnungen, Quittungen sowie die Korrespondenz zum Zeitpunkt und der Art des Angebots der Ware an den Käufer.

Wann kann der Käufer die Abnahme wegen Mängeln verweigern?

Stellt der Käufer einen Mangel an der Ware fest, darf er die Abnahme und Zahlung verweigern, solange der Verkäufer keine Nachbesserung anbietet. In diesem Fall tritt kein Annahmeverzug ein und Lagerkosten können nicht verlangt werden.

Kann der Verkäufer auch Schadensersatz neben Lagerkosten fordern?

Ja, neben Lagerkosten kann der Verkäufer bei Annahmeverzug unter bestimmten Voraussetzungen auch weitergehenden Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch das Verhalten des Käufers weitere nachweisbare Schäden entstanden sind. Voraussetzung ist in der Regel ein Verschulden des Käufers.

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Zusammenfassung des Artikels

Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer Lagerkosten und ggf. Schadensersatz verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Dokumentieren Sie das Warenangebot und den Verzug sorgfältig: Halten Sie als Verkäufer genau fest, wann und wie Sie die Ware angeboten haben und setzen Sie dem Käufer eine schriftliche Frist zur Abnahme. Nur mit sauberer Dokumentation können Sie Lagerkosten und gegebenenfalls Schadensersatz rechtssicher geltend machen.
  2. Nutzen Sie die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen aus BGB und HGB: Machen Sie sich mit den Paragraphen § 304 BGB, § 280 Abs. 1 BGB und § 354 HGB vertraut. Sie regeln, wann und in welchem Umfang Lagerkosten und Schadensersatz im Annahmeverzug verlangt werden können – auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung.
  3. Gestalten Sie Lagergeldklauseln in AGB transparent und angemessen: Formulieren Sie Lagergeldregelungen klar, benennen Sie konkrete Beträge oder Prozentsätze und ermöglichen Sie dem Kunden den Nachweis eines geringeren Schadens. So sichern Sie die Wirksamkeit Ihrer AGB und vermeiden rechtliche Angriffsflächen.
  4. Beachten Sie die Rechte des Käufers auf Leistungsverweigerung: Käufer müssen die Ware nur annehmen, wenn keine wesentlichen Mängel oder andere berechtigte Gründe vorliegen. Informieren Sie sich als Käufer über Ihre Rechte und dokumentieren Sie eventuelle Mängel sowie Ihre Kommunikation mit dem Verkäufer, um unberechtigte Kosten abzuwehren.
  5. Handeln Sie zeitnah und vorausschauend: Fordern Sie Lagerkosten und Schadensersatzansprüche möglichst zeitnah ein und reagieren Sie bei Mängeln oder Annahmeverzug umgehend. Nutzen Sie aktuelle Rechtsprechung und digitale Tools zur Fristenüberwachung und Dokumentation, um Ihre Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren.

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